Direkt zur Hauptnavigation Direkt zum Inhalt

Bundes-Datenschutz-Gesetz (BDSG) per 03.07.2009 geändert. Links zu den Texten.

Änderungen des BDSG durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 03.07.09


Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken hat uns freundlicherweise diese Links übermittelt:

[Link] Aktualisierte Fassung des Bundesdatenschutz-Gesetzes (BDSG) bei der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e. V. (GDD).

Den Text des Beschlusses des deutschen Bundestages erhalten Sie über [Link] die Seite mit Zugang zu Dokumentationen des deutschen Bundestages.

Bundes-Datenschutz-Gesetz (BDSG) wurde per 26.08.06 geändert. Unter anderem Erhöhung der Personen-Zahl ab der ein Datenschutzbeauftragter für nicht-öffentliche Stellen bestellt werden muss.


Das Bundesdatenschutzgesetz wurde mit Rechtskraft ab 26.08.06 geändert. Die Änderungen stehen jedoch nicht unmittelbar in einem Gesetzestext zum Datenschutz, sondern hier:
[Link] Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft.

[Link] Aktuelle Fassung des BDSG online

Die nach unserer Meinung wesentlichen Änderungen:

A) Erhöhung der Zahl der Personen, die in nicht-öffentlichen Stellen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von Personendaten beschäftigt sein müssen, damit für diese Stelle ein Datenschutzbeauftragter schriftlich bestellt werden muss (§4f).
Vor der Änderung waren das mehr als vier (4) Arbeitnehmer, jetzt sind es mehr als neun (9) Personen.

B) Die Klarstellung, dass Datenschutzbeauftragte auch Zugang zu Personendaten haben, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Das gilt zum Beispiel für Ärtze und Rechtsanwälte. Logischerweise gilt diese Verschwiegenheitspflicht dann auch für den DSB.

Interessante Auswirkungen dürfte bei A) die Begriffsänderung von Arbeitnehmer nach Personen haben.
Jetzt zählen mitarbeitende Firmeneigentümer mit, was bisher nicht der Fall war.
Aber es zählen auch ehrenamtlich Tätige mit, die bisher, weil keine Arbeitnehmer, vom Gesetz nicht erfasst wurden.
Wie viele Personendaten werden ständig durch ehrenamtliche Mitarbeiter (Personen) mit Computer (automatisiert) in einem größeren Verein verarbeitet?

Kleine Unternehmen werden entlastet, dafür brauchen ab jetzt viele Vereine Beauftragte für den Datenschutz.

Das Gesetz gilt natürlich auch für die, die keine Beautragten für den Datenschutz bestellen müssen.
Natürlich gilt der Schutz von Personendaten gemäß BDSG wie bisher für alle Freiberufler, Firmen und Vereine. Der DSB ist nur ein unabhängiges Kontrollorgan. Verantwortlich für die Einhaltung der Gesetze ist auf jeden Fall die Leitung der Firma oder des Vereins.

Wenn man die Gesetze einhalten will, sollte man sie zumindest in den Grundzügen kennen. Beim Personendatenschutz gibt es sicher noch große Wissens-Defizite.
Wer fröhlich E-Mail-Adressen von Personen sammelt, Werbung darüber verschickt und glaubt, dass ihm der Datenschutz egal sein kann, sollte mal die Bußgeld- und Straf-Vorschriften am Ende des BDSG lesen.
Die Beschwerde von einem Betroffenen, dessen Rechte nachweisbar verletzt worden sind, reicht.

Stand: 26.01.08