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Ist Ihnen bekannt, unter welchen Umständen Sie einen Datenschutz-Beauftragten bestellen müssen?
Auch in Betrieben ("Nicht öffentliche Stellen") ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn Personen-Daten verarbeitet werden (
BDSG § 4f).
Werden die Daten von Hand bearbeitet, gilt eine Grenze ab 20 Personen, werden sie automatisiert bearbeitet, eine Grenze ab 10 Personen. Werden sehr sensible Angaben über die Person gespeichert, zum Beispiel Gesundheitsdaten, muss jedenfalls ein Datenschutz-Beauftragter bestellt werden.
Dieses Gesetz zu ingnorieren, kann teuer werden, zum Beispiel wenn Sie ein Geschädigter anzeigt.
Ich berate Sie zur Datenschutz-Problematik.
Vielleicht kostet Sie die Einhaltung der Schutzbestimmungen für Personendaten gar nicht so viel Geld wie Sie befürchten.
Die gesetzmäßige Behandlung von Personendaten, eine vernünftige, dokumentierte IT-Sicherheitsstrategie und die Grundregeln des Qualitätsmanagements laufen in der selben Richtung. Vielleicht müssen Sie ja nicht alles noch einmal neu erfinden?
Fragen Sie mich. Fragen kostet erst mal nichts. Wenn mir die Antworten zu teuer werden, vereinbare ich einen Preis mit Ihnen.
Einfach eine E-Mail senden an kontakt(at)schneider-edv-beratung.de